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Was Ihre Website rechtlich wirklich braucht, und was nicht

01. August 2026

Wer eine Website in Auftrag gibt, hört schnell eine lange Liste: Impressum, Cookie-Banner, Datenschutzerklärung, Barrierefreiheit. Oft steht neben jedem Punkt eine Position in der Offerte.

Ein Teil dieser Liste stimmt. Ein anderer Teil ist schlicht keine gesetzliche Pflicht. Wir haben die vier Punkte in den amtlichen Texten nachgeschlagen und verlinken sie hier alle, damit Sie selbst nachlesen können.

Impressum: nur im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Impressumspflicht steht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist präzise. Unlauter handelt, wer

Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.

Entscheidend sind die vier Wörter im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Bestimmung richtet sich an Websites, über die man etwas bestellen kann, nicht an jede Website überhaupt. Eine Website, die Ihr Unternehmen vorstellt, Ihre Leistungen beschreibt und zum Anruf einlädt, betreibt keinen elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne dieser Norm.

Das heisst nicht, dass Sie anonym bleiben sollen. Wer Sie sind und wie man Sie erreicht, gehört aus einem einfacheren Grund auf die Website: Niemand beauftragt ein Unternehmen, das er nicht identifizieren kann. Aber es ist ein Argument der Glaubwürdigkeit, nicht eine Vorschrift, die man Ihnen verkaufen muss.

Sobald Sie online verkaufen, kehrt sich das um. Dann verlangt dieselbe Bestimmung zusätzlich Angaben zu den technischen Schritten bis zum Vertragsschluss, ein Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern und eine unverzügliche Bestellbestätigung.

Datenschutzerklärung: sobald Sie Daten erheben

Hier gibt es eine echte Pflicht, und sie greift früher, als viele denken. Art. 19 Abs. 1 DSG verlangt vom Verantwortlichen, die betroffene Person «angemessen über die Beschaffung von Personendaten» zu informieren.

Ein Kontaktformular erhebt Personendaten. Damit ist die Informationspflicht ausgelöst, auch auf einer kleinen Website ohne Shop und ohne Newsletter.

Was hineingehört, sagt Abs. 2 selbst. Mindestens:

  • die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • den Bearbeitungszweck
  • gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger, denen Personendaten bekanntgegeben werden

Drei Punkte. Kein zwanzigseitiges Dokument, das aus einem Generator stammt und Rechtsgrundlagen zitiert, die in der Schweiz gar nicht gelten. Eine Datenschutzerklärung, die diese drei Angaben klar macht, erfüllt das gesetzliche Minimum, und sie hat den Vorteil, dass sie gelesen wird.

Das ist der Punkt, an dem sich das Schweizer Recht am deutlichsten vom europäischen unterscheidet, und der Punkt, an dem am meisten Unnötiges verkauft wird.

Das DSG kennt keine allgemeine Opt-in-Pflicht für Cookies. Art. 6 Abs. 7 DSG zählt abschliessend auf, wann eine Einwilligung ausdrücklich erfolgen muss:

a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder c. ein Profiling durch ein Bundesorgan.

Ein technisch notwendiges Cookie ist keines dieser drei Dinge. Eine Website ohne Tracking und ohne Werbenetzwerke braucht in der Schweiz kein Einwilligungsbanner. Sie braucht Transparenz nach Art. 19, also die Information darüber, was passiert. Das sind zwei verschiedene Dinge, und der Unterschied kostet Ihre Besucher einen Klick weniger und Ihre Website etwas Ladezeit weniger.

Setzen Sie Analyse- oder Werbewerkzeuge ein, die Profile über Ihre Besucher bilden, verschiebt sich die Beurteilung. Dann lohnt sich eine ehrliche Frage vor der juristischen: Brauchen Sie diese Werkzeuge überhaupt? Die meisten KMU-Websites beantworten ihre wichtigste Frage, nämlich wie viele Anfragen hereinkommen, ohne eine einzige Zeile Tracking.

Barrierefreiheit: für Behörden verbindlich, für Private ein Gebot

Hier wird oft zu schnell verneint, deshalb genau: Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet in Art. 14 Abs. 2 BehiG die Behörden. Soweit sie ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, müssen diese für Sehbehinderte «ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein». Der Bundesrat erlässt dazu die technischen Vorschriften.

Für ein privates KMU gibt es keine solche technische Norm. Aber das Gesetz ist damit nicht bedeutungslos: Nach Art. 6 BehiG dürfen Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Behinderte nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminieren.

Es gibt also kein Zertifikat, das Sie kaufen müssen, und keine Konformitätsstufe, die Ihnen jemand als Pflicht verkaufen darf. Es gibt eine Haltung, und sie deckt sich zufällig mit gutem Handwerk: ausreichender Kontrast, echte Beschriftungen an Formularfeldern, Bedienbarkeit mit der Tastatur, Alternativtexte für Bilder. Nichts davon verteuert ein Projekt, wenn es von Anfang an mitgedacht wird. Alles davon nützt auch Besuchern ohne Behinderung, die im Zug bei schlechtem Licht auf ein kleines Display schauen.

Was eine typische KMU-Website also braucht

Eine Vorstellungs-Website ohne Bestellfunktion, mit einem Kontaktformular und ohne Tracking, kommt mit zwei Dingen aus: klaren Angaben dazu, wer Sie sind und wie man Sie erreicht, und einer kurzen, verständlichen Datenschutzerklärung nach Art. 19 DSG. Kein Einwilligungsbanner, kein Barrierefreiheitszertifikat, keine Seite mit Rechtsgrundlagen aus einer anderen Rechtsordnung.

Verkaufen Sie online, kommt die vollständige Impressumspflicht nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG dazu, mit den Angaben zum Bestellvorgang.

Ein letzter Hinweis in eigener Sache: Wir sind eine Webagentur, keine Anwaltskanzlei. Dieser Beitrag gibt die Gesetzestexte wieder und verlinkt sie, damit Sie sie selbst lesen können. Er behandelt Schweizer Recht; wer regelmässig in die EU verkauft, klärt seine Pflichten dort separat ab. Wo es um Ihren konkreten Fall geht, fragen Sie eine Juristin oder einen Juristen. Was wir Ihnen zusagen können: Wir verkaufen Ihnen keine Pflicht, die es nicht gibt.

Häufige Fragen

Braucht jede Schweizer Website ein Impressum?

Nein. Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr, also für Websites, über die Waren, Werke oder Leistungen online bestellt werden können. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Bestellmöglichkeit fällt nicht unter diese Bestimmung.

Braucht meine Website ein Cookie-Banner mit Einwilligung?

Das Schweizer Datenschutzgesetz kennt keine allgemeine Opt-in-Pflicht für Cookies. Nach Art. 6 Abs. 7 DSG muss die Einwilligung nur für besonders schützenswerte Personendaten sowie für Profiling mit hohem Risiko ausdrücklich erfolgen. Eine Website ohne Tracking braucht kein Banner.

Muss eine KMU-Website barrierefrei sein?

Das BehiG verpflichtet in Art. 14 Abs. 2 die Behörden, ihre Dienstleistungen im Internet zugänglich zu machen. Für private Unternehmen gilt keine technische Barrierefreiheitsnorm, wohl aber das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 BehiG.

Was gehört mindestens in die Datenschutzerklärung?

Art. 19 Abs. 2 DSG nennt als Minimum die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger der Daten.

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